Satzung

des Vereins der Freunde des künstlerischen Werkes von Fritz Klein e.V.

§ 1

Der „Verein der Freunde des künstlerischen Werkes von Fritz Klein" hat den Zweck, den künstlerischen Nachlass Fritz Kleins zu erhalten, zu pflegen und für die Allgemeinheit - insbesondere für die Jugend - wirksam zu machen. Er verfolgt damit ausschliesslich gemeinnützige Zwecke.

§ 2

Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart, wo er in das Vereinsregister eingetragen werden soll.

§ 3

Mitglied kann jede Person werden, die den Zweck des Vereins fördert. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt und Tod oder durch Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.

§ 4

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben.

§ 5

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder. Sie wählt den Vorstand für ein Jahr und erteilt ihm Entlastung. Sie beschliesst über Satzungsfragen mit Zweidrittel-Mehrheit. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr oder auf schriftlich begründeten Wunsch eines Drittels der Mitglieder schriftlich einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist.

§ 7

Der Vorstand leitet die Arbeit und bestimmt über Fragen der Mitgliedschaft. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden Vorsitzenden, die die Aufgaben des Schriftführers und des Kassiers wahrnehmen. 
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind zwei der Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Über Versammlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollfertiger und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Er bleibt bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

§ 8

 Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Es soll in erster Linie dem als gemeinnützig anerkannten Internationalen Bund für Sozialarbeit - Jugendsozialwerk e.V. in Tübingen, Christophstrasse 2, zufallen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 9

Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB für eingetragene Vereine.

§ 10

Die Gründungsversammlung gilt bis zur Einberufung der Mitgliederversammlung als solche.

Diese Satzung wurde am 14. Oktober 1967 von der Gründungsversammlung in Stuttgart beschlossen. Am 23. Januar 1968 wurde der Verein unter der Nr. 2083 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart eingetragen. Durch Verfügung des Finanzamts Stuttgart - Körperschaften - vom 21. Februar 1968 wurde er als gemeinnützig anerkannt.